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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.01.2008
Aktenzeichen: 1 Ss 103/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 473 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß

1 Ss 103/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Strafsache

wegen Nötigung

hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Thaeren-Daig, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Weckbecker und die Richterin am Oberlandesgericht Michalski

am 21. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 13. Juli 2007 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses desselben Gerichts vom 27. September 2007) wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Das Rechtsmittel, mit dem sich der Angeklagte gegen seine berufungsgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung wendet, bleibt ohne Erfolg. Es erweist sich bereits als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Zwar lässt sich der nicht mit einem konkreten Antrag versehenen Revisionsbegründung des Angeklagten gerade noch entnehmen. dass dieser das landgerichtliche Urteil mit der Sachrüge anficht (vgl. § 344 Abs. 2 S. 1 StPO); denn der Angeklagte behauptet sinngemäß, die Berufungsstrafkammer habe die erhobenen Beweise unzutreffend gewürdigt. Aus den Einzelausführungen der Revisionsbegründungsschrift ergibt sich aber, dass er in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstanden, d.h. materielle Rechtsfehler rügen, will, sondern nur die Beweiswürdigung - ohne Rechtsfehler, also Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten sowie Verstöße gegen Denk- und Erfahrungssätze, aufzuzeigen - inhaltlich angreifen und diese unter Behauptung von Beweisergebnissen, die im Urteil keine Stütze finden, durch eine eigene, gegensätzliche, ersetzen will (vgl. BGHSt 25, 272; NJW 1956, 1767; AnwBl. 1994, 92; BGHR § 344 Abs. 2 S. 1 Revisionsbegründung 2; KG VRS 65, 212; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 117; OLG Karlsruhe VRS 107, 376). Nicht anders sind seine Ausführungen zu verstehen, die sich darin erschöpfen, geltend zu machen, das Landgericht gehe "zu Unrecht in der Urteilsbegründung davon aus, dass (Senat: er,) der Angeklagte ... hätte wissen müssen, weshalb man ihn zur Rede stellen wollte", weil "Tatsache sei, dass der Zeuge ...nicht verstanden hat, welchen Inhalt" das Gespräch ..........mit dem gesondert Verfolgten .............hatte, und die Berufungskammer gehe "zu Unrecht davon aus, dass die Einlassung des Angeklagten ... nur eine Schutzbehauptung darstellen würde, er habe aus Angst und Panik gehandelt", denn "das Gericht gehe davon aus, die (Senat: ihn verfolgenden) vier Zeugen seien schnellen Schrittes auf seinen Pkw ... zugelaufen", und zudem fänden in Deutschland "immer neue Angriffe auf Menschen anderen Aussehens" statt.

Die entsprechenden Darlegungen haben lediglich Mutmaßungen zum Gegenstand, die vom im angegriffenen Urteil dokumentierten Ergebnis der tatgerichtlichen Beweiswürdigung nicht abgedeckt werden bzw. hinsichtlich derer für die Strafkammer - weil fernliegend - keine Veranlassung bestand, sie in den Entscheidungsgründen ihres Urteils zu erwägen bzw. zu behandeln. Sie zeigen gerade keine Rechtsfehler auf und reklamieren diese auch nicht einmal; vielmehr werden lediglich aus Sicht des Angeklagten mögliche (gerade eben nicht zwingende oder auf der Hand liegende) Sachverhaltsalternativen aufgezeigt. Dies genügt nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Die Revision war danach mit der sich aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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